§11 Vorstand und Beirat

1.  Folgende Vorstandsposten werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt:

  • der/die ersten Präsidenten/in
  • der/die Vizepräsident (en, -innen)
  • der/die Generalsekretär / -in
  • der/die Schatzmeister/in
  • Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliedersammlung gewählt werden.
  1. Die Erweiterungdes Vorstandes  kann auch vom gewähltenVorstand vorgenommen werden. Die Vergabe des Ehrenpräsidenten- und Vizepräsidentenstatus kann auch durch den gewählten Vorstand erfolgen.Die EMA wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Auch Einzelvertretung durch den ersten/die erstePräsidenten/in oder den Generalsekretär /-inist möglich.Mit Ausnahme des/der Generalsekretärs /-indürfen Angestellte der EMA nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Begleitung von Projekten im Sinne des Organisationzweckes;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Festlegung der Vergütung des/der Generalsekretärs (-in).
  • Entscheidung über die Mittelverwendung ab einer Größenordnung von 25.000 €.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der EMA endet ggf. auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wordenund mindestens vier von dessen Mitgliedern darunter der/die Präsident/-in oder der/die Generalsekretär/-in,anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der Generalsekretärs/-in. Vorstandbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Die Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert und von mindesten zwei Vorstandsmitgliedern, dem  e Präsidenten/in oder dem /der Generalsekretär (-in) vor derer Bekanntmachung abgezeichnet werden.
  3. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bestehen, bis ein neuer bestellt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten.
  5. Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Um dem Beirat in seiner Tätigkeit auf besondere Weise förderlich zu sein, wählt der (vertretungsberechtigte)Vorstand solche Personen für den Zeitraum bis zu 3 Jahren, der verlängert werden kann. Der Beirat verfügt über keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollfunktionen.



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