§12 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte der  EMA sowie nicht persönlich mit der Buchhaltung der EMA befasst sein. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederver­sammlung einen abschließenden Prüfbericht vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausfall eines oder der  beiden Rechungsprüfer für deren Vertretung zu sorgen, bis die Mitgliederversammlung neue Rechnungsprüfer wählt.
  2. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, in Abstimmung mit dem Schatzmeister jederzeit, jedoch mindestens einmal jährlich, die Kasse zu prüfen. 
  3. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Diese werden rechtzeitig und wahrheitsgemäß der Mitgliederversammlung vorgelegt.



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