§13 Generalsekretär/-in & Geschäftsführung

  1. Zu den Pflichten und Aufgaben des/der Generalsekretärs/-ingehören die Führung der operativen Geschäfte, die Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Organisation der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der  Tagesordnung, Erstellung des Jahresberichts. Er/Sie hat den Organen der EMA regelmäßig über die Geschäfte der EMA zu berichten. Er/Sie ist an die Beschlüsse der EMA-Gremien (Mitgliederversammlung und Vorstand) gebunden und hat diesen Folge zu leisten. (Teil) diese(r) Aufgaben können gegebenenfalls in voller Verantwortung auf die Mitglieder der GF übertragen werden.
  2. Der/Die Generalsekretär/-in ist hauptamtlich tätig. Er/Sie legt sowohl inhaltlich als auch personell die Geschäftsführung fest. Er/Sie ist berechtigt, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit eine(n) Vertreter(in) zu benennen, der/die ihn/sie in diversen Angelegenheiten vertreten kann und u.a. auch auf Vorstandssitzungen in seinem/ihrem Namen stimm- und mitspracheberechtigt ist.
  3. Der Vorstand kann den/die Generalsekretär/-invorübergehend für eine bestimmte Zeit, aber nicht länger als bis zur nächsten Vorstandsitzung, von der Ausübung seines/ihres Amtes aus wichtigen Gründen (z.B. wenn er satzungswidrig handelt) suspendieren. Bei der Beschlussfassung hat der/die Generalsekretär/-inkein Stimmrecht.
  4. Der/die Generalsekretär/-inwird für eine Amtsperiode von jeweils 3 Jahren bestellt.
  5. Die Mitglieder der Geschäftsführung können sowohl aus den genannten Gremien (Vorstand und Beirat), aus den EMA-Landesverbänden als auch Angestellte der EMA sein. Über die Zusammensetzung der Geschäftsführung entscheidet der/die Generalsekretär /-in. Mitglieder der Geschäftsführung sind in Absprache mit dem/der Generalsekretär /-in berechtigt, die operativen Geschäftsfelder der EMA durchzuführen, soweit diese ihre Schwerpunkte betreffen.



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