§6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag ist vom Datum des Beitritts an jährlich zu entrichten.
  3. Der Beitrag umfasst unter anderem Geld- und Sachbeiträge, Arbeitsleistungen, Umlagen und Ordnungsstrafen. Die Entscheidung über die Befreiung eines bestimmten Mitglieds vom Mitgliedsbeitrag liegt beim (vertretungsberechtigten) Vorstand.
  4. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann in Ausnahmefällen den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.
  5. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.



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